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Gefährdung einer Versetzung - Verfahren und Termine

 

 

Bezug: Versetzungsverordnung vom 19.06.1995, SVBI. 5. 182

zuständig ist die Klassenkonferenz liegt eine Gefährdung der Versetzung vor, so sind die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten immer schriftlich zu benachrichtigen:
durch eine Bemerkung im Zeugnis des Halbjahres oder durch eine Mitteilung zum 30. April oder bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien.

Eine Mitteilung erfolgt nicht bei einer Note mangelhaft oder bei einer Note ausreichend mit Schwächen, da hier der Regelfall der Versetzung vorliegt.
Eine Mitteilung erfolgt ab zweimal der Note ausreichend mit Schwächen oder einer Note mangelhaft und einer zusätzlichen Schwäche.
Zum 30. April oder später teilen wir alle die Versetzung gefährdenden Veränderungen mit; z. B. auch, wenn eine Note ausreichend mit Schwächen in einem Fach entfallen und einem anderen dazugekommen ist.

 

Das Verfahren:
Alle Noten mangelhaft und / oder ausreichend mit Schwächen müssen von den Fachlehrkräften in den ausliegenden Listen nochmals bestätigt oder verändert werden, damit die Klassenleitung über Veränderungen informiert ist.
Alle Fachlehrkräfte müssen die entsprechende Fachspalte signieren, damit die Einsichtnahme sichergestellt ist.

Die Mitteilungen können über die Schüler selbst zugestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass sie die Erziehungsberechtigten erreicht. Bitte ein (beiliegendes) Formblatt verwenden, das im Sekretariat zu erhalten ist.

 

Es ist in jedem Fall empfehlenswert, bei versetzungsrelevanten Leistungsveränderungen rechtzeitig vorher und unabhängig von formalen Terminen persönlichen Kontakt mit den Eltern / Erziehungsberechtigten aufzunehmen.