Gefährdung einer Versetzung - Verfahren
und Termine
Bezug: Versetzungsverordnung vom 19.06.1995, SVBI. 5. 182
zuständig ist die Klassenkonferenz liegt eine Gefährdung der
Versetzung vor, so sind die Schülerin oder der Schüler und die
Erziehungsberechtigten immer schriftlich zu benachrichtigen:
durch eine Bemerkung im Zeugnis des Halbjahres oder durch eine
Mitteilung zum 30. April oder bis spätestens vier Wochen vor Beginn der
Sommerferien.
Eine Mitteilung erfolgt nicht bei einer Note mangelhaft oder bei
einer Note ausreichend mit Schwächen, da hier der Regelfall der
Versetzung vorliegt.
Eine Mitteilung erfolgt ab zweimal der Note ausreichend mit Schwächen
oder einer Note mangelhaft und einer zusätzlichen Schwäche.
Zum 30. April oder später teilen wir alle die Versetzung gefährdenden
Veränderungen mit; z. B. auch, wenn eine Note ausreichend mit Schwächen
in einem Fach entfallen und einem anderen dazugekommen ist.
Das Verfahren:
Alle Noten mangelhaft und / oder ausreichend mit Schwächen müssen von
den Fachlehrkräften in den ausliegenden Listen nochmals bestätigt oder
verändert werden, damit die Klassenleitung über Veränderungen informiert
ist.
Alle Fachlehrkräfte müssen die entsprechende Fachspalte signieren, damit
die Einsichtnahme sichergestellt ist.
Die Mitteilungen können über die Schüler selbst zugestellt werden,
wenn anzunehmen ist, dass sie die Erziehungsberechtigten erreicht. Bitte
ein (beiliegendes) Formblatt verwenden, das im Sekretariat zu erhalten
ist.
Es ist in jedem Fall empfehlenswert, bei versetzungsrelevanten
Leistungsveränderungen rechtzeitig vorher und unabhängig von formalen
Terminen persönlichen Kontakt mit den Eltern / Erziehungsberechtigten
aufzunehmen. |